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BMF stützt BilMoG-Umsetzung bei Pensionszusagen - Bewertungsobergrenze für Rückstellungen in der Steuerbilanz fällt Das BMF hat in einem BMF-Schreiben vom 12.3.2010 (IV C 6- S2133 /09 /10001, Rz. 9-10, Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung) eine gewichtige Änderung zur bisherigen Handhabung der Rückstellungen in der Steuerbilanz vollzogen. Denn durch die neuen handelsbilanziellen Vorschriften (BilMoG) zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen kann es in bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass die Höhe der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz insb. in den Anfangsjahren niedriger ist als die nach § 6a EStG bewerteten Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz. Nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden stellte allerdings der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrückstellung die Bewertungsobergrenze für die Rückstellung in der Steuerbilanz dar (R 6a Abs. 20 Satz 2 bis 4 EStR). Diese Regelung ist nun nicht mehr anzuwenden. Weiterhin gilt allerdings, dass nach § 249 HGB in der Handelsbilanz für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen gebildet werden müssen. Dieses Passivierungsgebot gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Die bilanzsteuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des § 6a EStG schränken jedoch die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Passivierungsgebotes ein. In der steuerlichen Gewinnermittlung sind Pensionsrückstellungen nämlich nur anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 und 2 EStG (z. B. Schriftformerfordernis, § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG) erfüllt sind. Die Passivierung einer Pensionszusage unterliegt zudem dem Bewertungsvorbehalt des § 6a Absatz 3 und 4 EStG. Die Bewertung kann somit weiterhin vom handelsrechtlichen Wert abweichen. Das BMF hat durch den Wegfall der Bewertungsobergrenze eine wichtige Voraussetzung für eine einfache und sachgerechte Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes geschaffen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Firmen werden diese Neuregelung gleichermaßen begrüßen. Es ist nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass der Wegfall der Bewertungsobergrenze in allen Bilanzen, die nach den BilMoG-Vorschriften aufgestellt werden, greift - also auch wenn schon in der Bilanz 2009 die neuen Vorschriften angewendet werden. Link: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung; Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 15. Mai 2009 Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Kfm. Andreas Klein zurück |
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